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13. April 2026

Kinderfreibeträge: Studienkosten als außergewöhnliche Belastung

Eltern helfen ihren Kindern meist finanziell, bis diese selbstständig leben können. Wenn das Kind studiert, kann das teuer werden – vor allem, wenn Miete, Verpflegung und eventuell auch Studiengebühren anfallen.

Im folgenden Fall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob Eltern die Kosten für ein Auslandsstudium ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen dürfen.

Die Tochter hatte sich nach dem Abitur an mehreren deutschen Universitäten für ein Medizinstudium beworben, jedoch keinen Studienplatz bekommen. Deshalb begann sie im Oktober 2021 ein Medizinstudium in Kroatien. Die Eltern machten in ihrer Steuererklärung die Studiengebühren von 8.482 Euro als Schulgeld geltend.

Da sie das ganze Jahr über Kindergeld erhielten, beantragten sie zusätzlich den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Freibetrag für die auswärtige Unterbringung an, nicht aber die Studiengebühren. Begründung: Mit dem Kindergeld und den Freibeträgen seien die typischen Kosten eines Studenten bereits abgedeckt.

Die Eltern klagten – ohne Erfolg. Das Finanzgericht stellte fest:

  • Die Kosten eines Auslandsstudiums gelten nicht als außergewöhnliche Belastung.
  • Sie gehören zum normalen Unterhalt eines Kindes während der Ausbildung.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen diese Aufwendungen bereits abdecken.

Auch der zusätzliche Aufwand durch das Wohnen im Ausland sei schon im Freibetrag für auswärtige Unterbringung berücksichtigt.

Der Gesetzgeber bestimme, wie hoch diese Freibeträge sind – und das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis:
Solange Sie Kindergeld erhalten, sind die meisten Kosten des Studiums steuerlich bereits abgegolten.
Nur wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, kann es in bestimmten Fällen möglich sein, weitere Kosten steuerlich geltend zu machen.

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