
Gemeinnützigkeit im Ausland: Was Vereine wissen müssen
Zielgruppe: Gemeinnützige Organisationen
Einleitung
Immer mehr Vereine, Stiftungen und gGmbHs engagieren sich über die deutschen Grenzen hinaus – von der Katastrophenhilfe bis zur internationalen Bildungsarbeit. Steuerlich ist das ausdrücklich erlaubt, allerdings nur unter Bedingungen, die in der Praxis häufig übersehen werden. Wer sie nicht kennt, riskiert im schlimmsten Fall den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Auslandsprojekte sind steuerlich möglich – aber nicht voraussetzungslos
Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 steht fest: Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke dürfen auch außerhalb Deutschlands verwirklicht werden. Die Steuerbefreiung endet also nicht an der Landesgrenze.
Das Gesetz verlangt dafür jedoch einen sogenannten Inlandsbezug. Dieser ist auf zwei Wegen erfüllt:
- Die Organisation fördert natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an, oder
- die Tätigkeit kann zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen.
Die zweite Variante ist großzügiger, als sie klingt: Eine messbare Wirkung auf das Ansehen Deutschlands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich eine in Deutschland ansässige Organisation personell, finanziell, planend oder schöpferisch an dem Projekt beteiligt. Auch müssen die Begünstigten vor Ort nicht wissen, dass deutsche Hilfe dahintersteckt.
Der Knackpunkt: der Nachweis
Wo die Mittel ins Ausland fließen, greift eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Organisation die Mittelverwendung lückenlos belegt. Als Nachweise kommen in Betracht:
- Verträge rund um die Mittelverwendung
- Belege über den Geldabfluss und Empfangsbestätigungen des Empfängers
- ausführliche Tätigkeitsberichte und Projektmaterial wie Prospekte oder Presseberichte
- Bescheide ausländischer Behörden, wenn das Projekt dort bezuschusst wird
- bei großen oder mehrjährigen Projekten ein Gutachten, etwa eines Wirtschaftsprüfers
- gegebenenfalls eine Bestätigung der deutschen Auslandsvertretung
Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Projekten in Drittstaaten ohne Auskunftsabkommen mit Deutschland darf die Steuerbegünstigung sogar versagt werden, wenn die notwendigen Informationen nicht zu beschaffen sind.
Helfer vor Ort: die Hilfsperson
Viele Organisationen arbeiten im Ausland mit Partnern zusammen. Das ist zulässig: Deren Tätigkeit wird der deutschen Körperschaft zugerechnet, wenn sie wie eigenes Handeln erscheint. Voraussetzung ist ein Vertrag über Inhalt, Umfang und Rechenschaftspflichten – und eine nachweisbare Überwachung. Die Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren.
Geld an eine ausländische Organisation weitergeben
Auch die reine Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft ist möglich. Wichtig: Die Weitergabe muss in der Satzung verankert sein, wenn sie die einzige Art der Zweckverwirklichung ist. Seit 2025 gilt eine deutliche Erleichterung – ist die EU-/EWR-Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst, wird ihre Steuerbegünstigung ohne weitere Prüfung anerkannt, und ihre Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis.
Ein ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus zählt nicht automatisch
Häufiges Missverständnis: Eine im Ausland als "charity" oder "nonprofit" anerkannte Organisation gilt in Deutschland nicht automatisch als gemeinnützig. Maßstab ist allein das deutsche Recht. Verweist eine Satzung auf ausländische Regeln, die vom deutschen Gemeinnützigkeitsrecht abweichen, scheitert die Anerkennung.
Praxishinweis
Legen Sie für jedes Auslandsprojekt von Anfang an eine eigene Projektakte an – mit Kooperationsvertrag, Zahlungsbelegen, Empfangsbestätigungen, Fotos und Tätigkeitsbericht. Nachträglich lassen sich diese Unterlagen aus dem Ausland fast nie beschaffen, und genau daran scheitern Betriebsprüfungen regelmäßig.
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