13. April 2026
Zuwendungen an Landesstiftung – keine Steuerbefreiung, wenn der Zweck nicht passt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
Zuwendungen an eine vom Bundesland gegründete Stiftung sind nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Stiftungszwecke nicht ausschließlich dem Land oder ausschließlich steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienen.
Im konkreten Fall ging es um eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Die Stiftung war nicht gemeinnützig. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer Aktiengesellschaft (AG) einen Kooperationsvertrag ab.
Dieser Vertrag regelte die Fertigstellung eines Bauprojekts und eine Vergütung für die Mitwirkung der Stiftung.
Unabhängig davon überwies die AG zweimal im Jahr 2021 Geld an die Stiftung – zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Vergütung. Das Finanzamt sah diese Zahlungen als Schenkungen an und setzte Schenkungsteuer fest.
Der BFH bestätigte die Entscheidung:
- Die Zahlungen waren freigebige Zuwendungen, weil sie nicht mit einer Gegenleistung der Stiftung verbunden waren.
- Eine Steuerbefreiung kam nicht in Betracht, da die Stiftung laut Satzung nicht ausschließlich im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelte.
- Auch eine Befreiung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke war ausgeschlossen, weil die in der Satzung genannten Ziele nicht vollständig steuerbegünstigt waren.
Fazit:
Nur wenn eine Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte oder landesbezogene Zwecke verfolgt, können Zuwendungen an sie steuerfrei sein.
In allen anderen Fällen fallen Schenkungssteuern an – auch dann, wenn das Land selbst die Stiftung gegründet hat.
Hinweis:
Bevor Sie eine Stiftung unterstützen, prüfen Sie genau, welche Zwecke in der Satzung festgelegt sind und vereinbaren Sie schriftlich die Verwendung der Spende für den vorgesehenen Zweck. So vermeiden Sie spätere steuerliche Überraschungen.
