Unternehmensverbundene Stiftung: BFH schärft Regeln
Zielgruppe: Gemeinnützige Organisationen
Einleitung
Viele Unternehmerfamilien übertragen Unternehmensanteile auf eine gemeinnützige Stiftung – um das Lebenswerk zu sichern und gleichzeitig Gutes zu tun. Der Bundesfinanzhof hat am 4. Dezember 2025 (Az. V R 11/24) entschieden, dass genau diese Verbindung von Stiftung und Unternehmen die Steuerbefreiung gefährden kann. Das Urteil zeigt zugleich, dass Finanzämter bei einem anderen Punkt bislang zu streng geprüft haben.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Stifterin errichtete 2015 eine gemeinnützige Stiftung und stattete sie mit der Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft aus. Diese AG hatte innerhalb der Unternehmensgruppe vor allem eine Aufgabe: die Finanzierung der übrigen Konzerngesellschaften. Später zahlte die Stiftung – finanziert durch weitere Zustiftungen der Stifterin – zusätzliches Eigenkapital in die AG ein.
Das Finanzamt sah darin ein Gesamtkonzept, das in erster Linie dem Konzern und der Stifterin diente, und versagte die Körperschaftsteuerbefreiung für die Jahre 2015 bis 2018.
Kernaussage 1: Selbstlosigkeit umfasst auch private Vorteile
Eine Stiftung ist nur steuerbegünstigt, wenn sie selbstlos handelt – also nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke oder die Interessen des Stifters und seiner Angehörigen verfolgt.
Der BFH stellt klar: Schädlich sind nicht nur Vorteile im geschäftlichen Bereich. Auch private Vorteile zählen, darunter ersparte Aufwendungen und Steuerersparnisse. Im entschiedenen Fall kam in Betracht, dass die Stifterin die Finanzierung ihres Konzerns über die Stiftung geleitet hat, um für die Zuwendungen künftig den Spendenabzug zu nutzen.
Auch familiäre Motive können kritisch sein
Bemerkenswert: Der BFH hält es für denkbar, dass auch der Wunsch, Pflichtteilsansprüche von Kindern faktisch auszuschließen, ein die Gemeinnützigkeit ausschließendes Eigeninteresse darstellt. Die Motivlage bei der Stiftungserrichtung wird damit zum Prüfungsgegenstand.
Entscheidend ist eine Abwägung
Die Gemeinnützigkeit entfällt, wenn die Förderung der Allgemeinheit die eigenwirtschaftlichen Vorteile nicht überwiegt. Dafür kommt es auf Art und Ausmaß der Vorteile sowie auf Umfang und Reichweite der geförderten Tätigkeit an. Genau hier fehlten dem Gericht Feststellungen: Welche Projekte wurden gefördert, mit welchen Mitteln, für wie viele Menschen? Der Fall geht deshalb zurück an das Finanzgericht.
Kernaussage 2: Kein steuerlicher „Grundsatz der Vermögenserhaltung“
Für Stiftungen ist die zweite Aussage des Urteils eine Erleichterung. Das Finanzgericht hatte die Steuerbefreiung auch deshalb versagt, weil die Stiftung gegen die satzungsmäßige Pflicht verstoßen habe, ihr Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten.
Der BFH widerspricht: Einen eigenständigen steuerlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung gibt es nicht. Verstöße gegen Satzungsregeln, die nicht durch das Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51–68 AO) vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. Solche Pflichten gehören ins Stiftungsrecht und in die Verantwortung von Vorstand und Stiftungsaufsicht – nicht ins Steuerrecht.
Steuerlich zählt stattdessen: Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden, und niemand darf durch zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
Praxishinweis
Dokumentieren Sie Ihre gemeinnützige Tätigkeit so konkret, dass sie sich der wirtschaftlichen Seite der Stiftung gegenüberstellen lässt: geförderte Projekte, eingesetzte Beträge, Anzahl der begünstigten Personen, Jahresberichte. Halten Sie außerdem jede Zustiftung mit Verwendungsvorgabe schriftlich fest – einschließlich der Auflage, wie das Vermögen anzulegen ist. Mündliche Absprachen und Beschlüsse des Stiftungsrats genügen im Streitfall nicht.
Fazit
Wer Unternehmensanteile in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, sollte die Struktur von Beginn an so aufsetzen, dass die Förderung der Allgemeinheit erkennbar im Vordergrund steht. Finanzierungsfunktionen für den eigenen Konzern sind das größte Risiko – nicht die Frage, ob das Vermögen im Bestand erhalten bleibt.
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