Satzung Gemeinnützigkeit: BFH verschärft Anforderungen
Zielgruppe: Gemeinnützige Organisationen
Einleitung
Viele gemeinnützige Organisationen verlassen sich auf einen einmal erteilten Bescheid des Finanzamts – und übersehen, dass dieser wieder aufgehoben werden kann. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 (V R 23/23) klargestellt: Entscheidend ist allein, was in der Satzung steht, nicht was die Organisation tatsächlich tut. Wer hier ungenau formuliert, riskiert den Verlust der Steuerbegünstigung.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Genossenschaft entwickelte Software für Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen – etwa für Bewerbungsverfahren, Verwaltung und die Vernetzung von Forschenden. Das Finanzamt hatte zunächst bestätigt, dass die Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Nach einer Betriebsprüfung hob es diesen Bescheid jedoch wieder auf. Der BFH gab dem Finanzamt recht.
Die drei entscheidenden Punkte des Urteils
1. Der Satzungszweck muss konkret benannt sein
Die Satzung nannte lediglich Zwecke „im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung". Das genügt nicht. Eine Satzung muss ausdrücklich sagen, welchen begünstigten Zweck die Organisation verfolgt – zum Beispiel Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung oder Jugendhilfe. Auch die Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht werden soll, muss so genau beschrieben sein, dass das Finanzamt sie allein anhand der Satzung prüfen kann. Bleiben Zweifel, gehen sie zulasten der Organisation.
2. Die Unterstützung anderer ist kein eigener Zweck
Die Satzung aus dem Jahr 2014 beschrieb den Zweck als „Unterstützung der Mitglieder". Der BFH stellt klar: Wenn die Mitglieder gemeinnützige Zwecke verfolgen, heißt das nicht, dass auch die unterstützende Organisation diese Zwecke verfolgt. Erforderlich ist eine eigene, zielgerichtete Tätigkeit mit einem – so der BFH – „faktisch unmittelbaren" Kontakt zu den Menschen, denen der Zweck zugutekommt. Andere lediglich zu entlasten, damit diese mehr Zeit für gemeinnützige Arbeit haben, reicht nach der damaligen Rechtslage nicht aus.
3. Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen: enge Grenzen
Seit 2020 erlaubt § 57 Abs. 3 AO das sogenannte planmäßige Zusammenwirken: Mehrere Körperschaften dürfen arbeitsteilig einen gemeinnützigen Zweck verwirklichen, ohne dass die Unmittelbarkeit verloren geht. Der BFH grenzt das nun deutlich ein: Der Kooperationspartner muss selbst die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen. Behörden, Kommunen oder Hochschulen, die im hoheitlichen Bereich tätig sind, zählen nicht dazu – auch dann nicht, wenn ihre Aufgaben inhaltlich gemeinnützigen Zwecken entsprechen. Nur steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art solcher Träger können solche Kooperationspartner sein.
Was das praktisch bedeutet
Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist keine dauerhafte Garantie. Stellt das Finanzamt fest, dass die Satzung fehlerhaft ist, kann es den Bescheid mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufheben. Auf Vertrauensschutz konnte sich die Organisation im entschiedenen Fall nicht berufen. Die Folge: Spendenbescheinigungen dürfen nicht mehr ausgestellt werden, Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen an.
Praxishinweis
Prüfen Sie Ihre Satzung auf drei Formulierungen: Ist der begünstigte Zweck ausdrücklich und einzeln benannt? Ist beschrieben, durch welche eigenen Tätigkeiten Sie ihn verwirklichen? Und – falls Sie mit anderen Organisationen kooperieren – ist die Zusammenarbeit auf Partner beschränkt, die selbst steuerbegünstigt sind? Eine Satzungsänderung ist deutlich einfacher als ein Verfahren gegen einen Aufhebungsbescheid. Lassen Sie die Satzung idealerweise vor der nächsten Mitgliederversammlung überprüfen, damit Anpassungen direkt beschlossen werden können.
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