3. Juli 2026
Photovoltaik: Steuern sparen mit IAB nach § 7g EStG
Zielgruppe: Investoren
PV-Investition clever steuerlich gestalten
Wer als Immobilienunternehmer eine Photovoltaik-Großanlage auf einem vermieteten Objekt oder einer Freifläche plant, kann erhebliche Investitionssummen steuerlich vorziehen. Möglich machen das der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG – zwei Instrumente, die bei richtiger Anwendung fast die Hälfte der Investition über Steuerersparnisse finanzieren können. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Freiflächen lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Voraussetzungen.
Wann gelten Photovoltaikanlagen als gewerblich?
Wer eine Anlage zur Stromerzeugung mit der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen, erzielt damit grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Das gilt insbesondere für Anlagen, die nicht der Eigenversorgung dienen, sondern den erzeugten Strom an Mieter liefern oder ins öffentliche Netz einspeisen. Gerichte sehen die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig als gegeben an – etwa aufgrund steigender Strompreise und des langfristig wirtschaftlichen Geschäftsmodells.
Die Hürde: Steuerbefreiung schließt IAB aus
Seit 2022 sind kleine Photovoltaikanlagen bis 30 kWp installierter Leistung von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das klingt zunächst attraktiv, hat aber einen entscheidenden Haken: Wer von dieser Steuerbefreiung profitiert, kann gleichzeitig keine Betriebsausgaben absetzen – damit entfallen auch IAB und Sonderabschreibung vollständig.
Für die steuerliche Gestaltung mit IAB kommen daher nur Anlagen in Betracht, die:
- auf, an oder in Gebäuden installiert sind und mehr als 30 kWp Bruttoleistung haben, oder
- als sogenannte Freiflächenanlagen errichtet werden.
Die klassische Aufdachanlage auf dem privat genutzten Einfamilienhaus fällt damit regelmäßig heraus. Im Fokus stehen Großprojekte auf vermieteten Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder unbebauten Flächen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für IAB und Sonderabschreibung
Damit der IAB nach § 7g EStG genutzt werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Gewinnermittlung nach Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung
- Gewinngrenze von 200.000 Euro im jeweiligen Wirtschaftsjahr (bei Neugründungen meist unproblematisch)
- Betriebliche Nutzung der Anlage zu mindestens 90 Prozent – bei Einspeisung ins Netz oder Stromlieferung an Mieter regelmäßig gegeben
- Investitionsfrist: Die tatsächliche Anschaffung muss spätestens bis zum Ende des dritten Folgejahres erfolgen, sonst wird der IAB rückwirkend wieder aufgelöst
Praxisbeispiel: So wirkt sich die Gestaltung aus
Bei einer Investitionssumme von 238.000 Euro netto lässt sich bereits im Vorjahr ein IAB von bis zu 100.000 Euro bilden – das entspricht 50 Prozent des Volumens. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von 42.000 Euro, vorausgesetzt es stehen ausreichend andere verrechenbare Einkünfte zur Verfügung.
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung kommen die Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent des Restvolumens sowie die reguläre Abschreibung hinzu. In der Praxis kann so insgesamt fast die Hälfte des Investitionsvolumens über Steuervorteile und Vorsteuerabzug finanziert werden – ein deutlicher Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz beachten
Seit 2023 gilt für viele Photovoltaikanlagen ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz – etwa bei Installation auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, unabhängig von der Anlagengröße. Anlagen auf Freiflächen oder reinen Bürogebäuden sind davon jedoch ausgenommen und unterliegen der regulären Umsatzsteuer. Diese Differenzierung beeinflusst direkt die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und sollte vorab geprüft werden.
Praxishinweis
Prüfen Sie vor Bildung eines IAB unbedingt, ob Ihre geplante Anlage die 30-kWp-Grenze überschreitet bzw. als Freiflächenanlage gilt – nur dann ist die Gestaltung über § 7g EStG überhaupt zulässig. Lassen Sie zudem frühzeitig klären, ob ausreichend andere Einkünfte zur Verrechnung des IAB vorhanden sind, da die Steuerersparnis sonst verpufft.
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