13. April 2026
Kinderbetreuungskosten: Abzug nur für Kinder im eigenen Haushalt
Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder – zum Beispiel für Kindergarten, Tagesmutter, Babysitter oder Hort – steuerlich absetzen.
- Ab 2025: 80 % der Betreuungskosten, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind, sind als Sonderausgaben abziehbar.
- Bis 2024: Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, konnten angesetzt werden.
Voraussetzungen:
- Das Kind darf noch keine 14 Jahre alt sein.
- Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
Warum das wichtig ist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2023 entschieden, dass diese „Haushaltszugehörigkeit“ rechtlich zulässig ist.
Wenn also getrennt lebende Eltern das Kind abwechselnd betreuen, kann nur derjenige Elternteil die Betreuungskosten absetzen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil kann die Kosten nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.
Zur Begründung: Für den haushaltsfremden Elternteil gibt es bereits den Freibetrag für Betreuungs‑, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von 1.464 € pro Jahr und Elternteil. Damit seien seine typischen Aufwendungen bereits abgedeckt.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine Sicht nun bestätigt.
Zwar erkennt das Gericht an, dass die Regelung in besonderen Fällen zu Nachteilen führen kann – etwa, wenn beide Eltern tatsächlich hohe Betreuungskosten tragen, die über den Freibetrag hinausgehen. Trotzdem sieht der BFH keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und hält die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit für sachgerecht. Denn meist fallen die Betreuungskosten gerade bei dem Elternteil an, der mit dem Kind zusammenlebt.
Damit wurde die Klage eines Vaters abgewiesen. Wenn er dennoch eine andere Beurteilung erreichen will, bleibt ihm nur der Weg über eine erneute Verfassungsbeschwerde.
Hinweis:
Damit das Finanzamt Kinderbetreuungskosten anerkennt, muss
- eine Rechnung über die Leistung vorliegen und
- die Zahlung unbar erfolgen (z. B. per Überweisung oder Lastschrift).
Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
