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13. April 2026

Ist-Besteuerung für Freiberufler? – Klage vor dem Finanzgericht scheitert

Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dürfen normalerweise wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung“) oder nach vereinbarten Entgelten („Soll-Besteuerung“) berechnen.

Die Ist-Besteuerung ist dabei liquiditätsschonender, weil die Umsatzsteuer erst fällig wird, wenn das Geld tatsächlich eingeht – nicht schon beim Rechnungsversand.

Doch: Nicht alle Freiberufler dürfen diese Methode anwenden. Das bestätigt nun eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Der Fall im Überblick

Eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern hatte viele Jahre die Ist-Besteuerung angewendet.
Sie führte zudem freiwillig Bücher und ermittelte ihre Gewinne durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung).

Ab 2019 entzog das Finanzamt dieser Kanzlei jedoch die Genehmigung zur Ist-Besteuerung – mit der Begründung, die Umsatzgrenzen seien überschritten und sie führe freiwillig Bücher.

Die Kanzlei klagte mit der Begründung, sie erziele ausschließlich freiberufliche Umsätze, und das allein müsse für die Anwendung der Ist-Besteuerung ausreichen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht lehnte die dagegen gerichtete Klage ab.
Begründung:

  • Wer freiwillig Bücher führt, kann nicht von der Ist-Besteuerung profitieren – auch nicht als Freiberufler.
  • Diese Linie wurde bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt.
  • Das Ziel des Gesetzes sei es, Freiberuflern ohne Buchführungspflichten die Arbeit zu erleichtern – nicht aber jenen, die ohnehin eine (freiwillige) Buchführung betreiben.

Mit anderen Worten:
Die Ist-Besteuerung ist nur für Freiberufler gedacht, die keine Buchführungspflichten haben und auch keine Bücher freiwillig führen.

Wie es weitergeht

Das FG ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.
Damit bleibt die endgültige Klärung noch offen – insbesondere die Frage, ob freiwillig buchführende Freiberufler künftig vielleicht doch einen Anspruch auf Ist-Besteuerung haben könnten.

Fazit:
Freiberufler, die Bücher führen und freiwillig bilanzieren, müssen sich auf die Soll-Besteuerung einstellen – die Umsatzsteuer wird also schon bei der Rechnungsstellung fällig.
Nur wer nicht bilanziert, kann beim Finanzamt die Ist-Besteuerung beantragen und so die Zahlung der Umsatzsteuer erst bei Zufluss der Einnahmen leisten.

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