19. April 2026
Gemeinnützigkeit 2026: Diese steuerlichen Änderungen gelten jetzt für Vereine und gemeinnützige Organisationen
Zielgruppe: Gemeinnützige Organisationen
Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften hat der Gesetzgeber mit dem zum 1. Januar 2026 eine Reihe praxisrelevanter Neuerungen in Kraft gesetzt. Die Änderungen betreffen unter anderem Freigrenzen, die Mittelverwendungspflicht und den steuerlichen Umgang mit Photovoltaikanlagen. Wer die neuen Spielräume kennt, kann Bürokratie reduzieren und steuerliche Risiken vermeiden.
Was hat sich ab 2026 konkret geändert?
E-Sport ist jetzt offiziell gemeinnützig
Organisationen, die sich dem E-Sport widmen, können ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat E-Sport – ähnlich wie Schach – dem klassischen Sport gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Spielerfolg maßgeblich von Fähigkeiten (Reaktion, Taktik, Strategie) und nicht vom Zufall abhängt. Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten oder Online-Glücksspiele fallen ausdrücklich nicht darunter. Für bestehende E-Sport-Vereine bedeutet das: Eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ist nun auf dieser Grundlage möglich.
Zeitnahe Mittelverwendung: Pflicht entfällt für kleinere Organisationen
Bislang mussten gemeinnützige Körperschaften ihre Einnahmen – zum Beispiel Spenden oder Mitgliedsbeiträge – grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben. Diese Pflicht entfällt ab 2026 für alle Organisationen mit jährlichen Einnahmen bis zu 100.000 Euro (bisher: 45.000 Euro). Das betrifft laut Gesetzgeber rund 90 Prozent aller steuerbegünstigten Körperschaften. Damit wird auch die bislang erforderliche Mittelverwendungsrechnung in diesen Fällen hinfällig – eine spürbare bürokratische Entlastung, gerade für ehrenamtlich geführte Vereine.
Photovoltaikanlagen gefährden die Gemeinnützigkeit nicht mehr
Gemeinnützige Organisationen, die Photovoltaikanlagen oder andere Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz betreiben, müssen künftig keine Nachteile für ihren Gemeinnützigkeitsstatus befürchten – solange der Betrieb nicht zum Hauptzweck der Körperschaft wird. Das gilt auch für andere erneuerbare Energien wie Windkraft oder Biomasse. Wichtig: Die Einspeisung von Strom ins Netz kann weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn bestimmte Einnahmegrenzen überschritten werden.
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Grenze, bis zu der Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. Vereinsfeste, Kantinenbetrieb), die keinen Zweckbetrieb darstellen, steuerfrei bleiben, wurde von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Wird diese Grenze nicht überschritten, fallen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer an. Außerdem entfällt in diesen Fällen die Pflicht, eine separate Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Bereich beizufügen.
Neu: Solange die wirtschaftlichen Gesamteinnahmen unter 50.000 Euro liegen und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, müssen die verschiedenen Tätigkeitsbereiche (z.B. steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vs. sogenannter Zweckbetrieb) nicht mehr voneinander abgegrenzt werden. Das vereinfacht die Buchführung erheblich.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale angehoben
Auch die steuerfreien Vergütungen für ehrenamtlich Tätige wurden erhöht: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr. Beide Beträge können steuerfrei an Personen gezahlt werden, die nebenberuflich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke tätig sind.
Praxishinweis
Überprüfen Sie, ob Ihre Organisation die neue Freigrenze von 50.000 Euro für wirtschaftliche Tätigkeiten nicht überschreitet – und ob eine bislang erstellte Sphärenaufteilung in der Buchhaltung für 2026 noch notwendig ist. Viele kleine und mittlere Vereine können sich diesen Aufwand künftig sparen. Gleichzeitig lohnt ein Blick auf geplante Investitionen in Photovoltaik: Mit der neuen Regelung steht dem Betrieb einer Solaranlage in den meisten Fällen gemeinnützigkeitsrechtlich nichts mehr im Wege.
Ob eine Mittelverwendungsrechnung mit Rücklagenbildung weiterhin sinnvoll ist, hängt von der künftigen Entwicklung der Jahreseinnahmen der Körperschaft ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.
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