6. Juli 2026
Fahrtenbuch für Anwälte: Schwärzen erlaubt?
Zielgruppe: Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Notare
Fahrtenbuch und anwaltliche Verschwiegenheitspflicht: Was Sie als Anwalt beachten müssen
Wer als Rechtsanwalt oder Notar ein Fahrtenbuch führt, steckt schnell in einem Dilemma: Die Verschwiegenheitspflicht verbietet es, Mandantennamen offenzulegen – das Finanzamt verlangt aber lückenlose Angaben. Ein jüngeres Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 13.11.2024, 3 K 111/21) klärt erstmals detailliert, wo die Grenze zwischen berechtigter Schwärzung und einem unbrauchbaren Fahrtenbuch verläuft.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Rechtsanwalt nutzte seinen Pkw sowohl beruflich als auch privat und wollte den privaten Nutzungsanteil über ein Fahrtenbuch nachweisen – statt der pauschalen 1-%-Methode. In der Spalte „Grund der Fahrt / besuchte Person" hatte er jedoch fast alle geschäftlichen Eintragungen geschwärzt, um seine Mandanten zu schützen. Das Finanzamt verlangte ein „unzensiertes" Fahrtenbuch und erkannte die Aufzeichnungen letztlich nicht an. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Hamburg.
Die zentrale Aussage des Gerichts
Das FG Hamburg bestätigt: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO erstreckt sich nicht nur auf Beratungsinhalte, sondern auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung überhaupt. Berufsgeheimnisträger dürfen deshalb grundsätzlich Eintragungen schwärzen, die Rückschlüsse auf einen Mandanten zulassen – und sind nicht gezwungen, auf die Fahrtenbuchmethode zu verzichten.
Was darf geschwärzt werden?
- Namen von Mandanten und Daten, aus denen sich deren Identität ableiten lässt
Was darf NICHT geschwärzt werden?
- Ortsangaben – diese sind grundsätzlich offenzulegen
- Fahrten zur eigenen Kanzlei oder zu Behörden, sofern kein Mandatsverhältnis besteht
- Gerichtsbezeichnungen bei Gerichtsterminen
- Eintragungen, bei denen der Mandant auf Geheimhaltung verzichtet hat
Warum das Fahrtenbuch im konkreten Fall trotzdem scheiterte
Entscheidend wurde dem Kläger zum Verhängnis, dass er nicht nur einzelne, sondern fast die gesamte Spalte zum Fahrtgrund geschwärzt hatte – selbst bei Fahrten, die offensichtlich keinem Mandatsgeheimnis unterlagen (etwa zur Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins). Das Gericht konnte die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs dadurch nicht mehr überprüfen und wandte die ungünstigere 1-%-Methode an.
Das Gericht stellt zudem klar: Die Beweislast bleibt beim Berufsgeheimnisträger. Wer schwärzt, muss im Zweifel nachvollziehbar darlegen, warum die Schwärzung in diesem Umfang erforderlich war – und die berufliche Veranlassung der jeweiligen Fahrt anderweitig belegen.
Praxishinweis
Führen Sie Schwärzungen von Anfang an gezielt und sparsam durch: Tragen Sie geheimhaltungsbedürftige Daten nur dort ein, wo es wirklich nötig ist, und kennzeichnen Sie geschützte Eintragungen bereits beim Schreiben. So vermeiden Sie pauschale Schwärzungen ganzer Spalten, die im Streitfall als nicht überprüfbar gelten und zur ungünstigeren 1-%-Methode führen können.
Fazit
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger: Die Fahrtenbuchmethode bleibt auch für Anwälte und Notare grundsätzlich nutzbar, ohne die Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Entscheidend ist jedoch das richtige Maß – wer zu pauschal schwärzt, riskiert die steuerliche Anerkennung des gesamten Fahrtenbuchs. Da die Revision beim BFH anhängig ist (Az. VIII R 35/24), bleibt die endgültige höchstrichterliche Klärung abzuwarten.
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