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13. April 2026

Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft: Keine sofortige Versteuerung bei rechtzeitiger Verlängerung (Prolongation)

Eine Prolongation bedeutet im Finanzwesen einfach die Verlängerung eines bestehenden Darlehens – meist mit neuen Konditionen, etwa einem anderen Zinssatz oder einer neuen Laufzeit.

Bei Darlehen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter (also jemandem, der maßgeblichen Einfluss auf „seine“ Gesellschaft hat) und der Gesellschaft selbst ist dabei Vorsicht geboten. Wird ein Vertrag verlängert, kann das in manchen Fällen dazu führen, dass noch nicht ausgezahlte Zinsentrotzdem steuerpflichtig werden – nämlich als Kapitaleinkünfte des Gesellschafters.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, wann genau dieser steuerliche Zufluss nicht vorliegt.

Der Fall im Überblick

Ein Gesellschafter hatte seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gegeben. Die Zinsen sollten erst am Ende der Laufzeit, also 2017, ausgezahlt werden.

Etwa sechs Wochen vor Fälligkeit verlängerten die Parteien das Darlehen um weitere fünf Jahre. Die Zinsen sollten dementsprechend erst 2022 fällig werden.

Das Finanzamt wertete die Zinsen dennoch als bereits 2017 zugeflossen – also steuerpflichtig im Jahr der ursprünglichen Fälligkeit.

Der BFH sah das anders.

Das Urteil des BFH

Nach Auffassung des Gerichts:

  • Der Gesellschafter hatte 2017 noch keinen steuerpflichtigen Zufluss von Zinsen, weil die Verlängerung rechtzeitig vor der Fälligkeit vereinbart wurde.
  • Durch die Prolongation entstand kein neuer Vertrag (keine "Novation"), sondern lediglich eine Verschiebung der Fälligkeit.
  • Damit blieb der Zinsanspruch bestehen, wurde aber später fällig.
  • Die Gesellschaft befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Zinsbetrag sollte länger bei der Gesellschaft verbleiben.

Auf die Frage nach der "Fremdüblichkeit" der Konditionen der Verlängerung ging der BFH nicht ein.

Fazit

Wird die Verlängerung eines Gesellschafterdarlehens

  • vor der ursprünglichen Fälligkeit vereinbart und
  • dabei nur der Zahlungszeitpunkt hinausgeschoben,

entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss der Zinsen.

Tipp:
Um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Prolongationsvereinbarungen klar dokumentiert und rechtzeitig abgeschlossen werden – also vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit.

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