Anwaltskosten bei Erbauseinandersetzung absetzbar
Zielgruppe: Immobilienunternehmer
Einleitung
Wenn mehrere Erben eine Immobilie gemeinsam erben, entstehen häufig jahrelange Auseinandersetzungen – und damit erhebliche Anwaltskosten. Der Bundesfinanzhof hat am 11. März 2026 entschieden, dass genau diese Kosten die Erbschaftsteuer mindern können, selbst wenn sie erst Jahre nach dem Todesfall anfallen (BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23) . Für Immobilienunternehmer und Familien mit Mietobjekten im Nachlass geht es dabei schnell um sechsstellige Beträge.
Worum ging es in dem Fall?
Zwei Brüder erbten von ihrem Vater unter anderem Wertpapierdepots und mehrere Mietwohngrundstücke. Sie waren von Anfang an zerstritten. Weil eine gütliche Einigung scheiterte, beantragte ein Miterbe die sogenannte Teilungsversteigerung – ein gerichtliches Verfahren, mit dem eine gemeinsam geerbte Immobilie verwertet und der Erlös aufgeteilt wird .
Zwischen 2012 und 2018 zahlte einer der Brüder rund 104.000 Euro an Anwaltshonoraren. Diese wollte er als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen. Das Finanzamt lehnte ab: Der Streit habe zu lange nach dem Erbfall stattgefunden, ein Zusammenhang mit dem Erbfall bestehe nicht mehr .
Die Entscheidung des BFH
Der BFH gab dem Erben recht. Rund 95.200 Euro der Anwaltskosten sind abziehbar – nämlich all jene, die unmittelbar mit der Aufteilung des Nachlasses zusammenhängen .
Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt
Eine Erbengemeinschaft entsteht ohne Zutun der Beteiligten – sie ist eine Zwangsgemeinschaft. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Miterbe ihre Auflösung jederzeit verlangen kann. Genau deshalb gehört die Aufteilung des Nachlasses zur normalen Abwicklung eines Erbfalls, und die dafür nötigen Anwalts- und Gerichtskosten sind abziehbar .
Zeitablauf ist kein Ausschlussgrund
Entscheidend ist nicht, wie viele Jahre seit dem Tod vergangen sind. Auch wenn die Erben die Immobilien zunächst gemeinsam übernommen und weitervermietet haben, beginnt mit dem Auseinandersetzungsverlangen eines Miterben eine neue Phase – die Nachlassverteilung. Kosten aus dieser Phase sind abziehbar .
Auch eigene Entscheidungen der Erben schaden nicht
Das Finanzamt argumentierte, die Auseinandersetzung sei ein freier Entschluss des Erben und daher nicht abziehbar. Der BFH widerspricht: Es ist typisch, dass der Erbe die Kosten selbst auslöst. Ob es einen günstigeren Weg gegeben hätte, spielt keine Rolle .
Wichtige Abgrenzung: Verteilung ja, Verwaltung nein
Nicht alle Kosten sind abziehbar. Die Kosten für die Aufteilung der Mietkonten in Höhe von rund 8.956 Euro erkannte das Gericht nicht an – sie betrafen die laufende Verwaltung des Nachlasses .
Die Linie lautet also:
- Abziehbar: Beratung und Vertretung zur Aufteilung des Nachlasses, Teilungsversteigerung, Streit über die Auseinandersetzung
- Nicht abziehbar: Erhaltung, Vermietung, Verwertung oder Verwaltung des geerbten Vermögens
Praxishinweis
Lassen Sie sich Anwaltsrechnungen im Erbfall so ausstellen, dass der Bezug zur Auseinandersetzung erkennbar ist – etwa "Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren Objekt X" statt einer pauschalen Sammelposition. Bei gemischten Mandaten sollte die Rechnung nach Verteilungs- und Verwaltungsleistungen getrennt werden. Denn ob eine Position abziehbar ist, entscheidet sich am Einzelfall – und der lässt sich nur mit einer klaren Dokumentation belegen. Ist die Erbschaftsteuer noch nicht endgültig festgesetzt, prüfen Sie einen nachträglichen Abzug.
Fazit
Wer eine Immobilie in einer Erbengemeinschaft geerbt hat und die Auseinandersetzung anwaltlich begleiten lässt, kann diese Kosten in vielen Fällen erbschaftsteuerlich abziehen – unabhängig davon, wie viele Jahre seit dem Erbfall vergangen sind. Die Abgrenzung zur nicht abziehbaren Verwaltung entscheidet über den steuerlichen Erfolg.
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